„Impfpflicht im Pflegebereich“ (erstellt am 16. März 2022 um 20:58 Uhr)

Betrifft Sie das?

Die sektorale Impfnachweis-und Meldepflicht besteht ab dem 15.02.2022.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Impfnachweis / Immunitätsnachweis bei Zutritt zum Betrieb zu kontrollieren.

Liegt dieser Nachweis nicht vor oder hat er Zweifel an der Echtheit des Zertifikats muss er dies ans Gesundheitsamt melden. Entscheidungen über weitere Maßnahmen müssen dort getroffen werden.

Ob  der Arbeitgeber selbst den Zutritt zum Betrieb verweigern kann, wenn der AN nicht geimpft ist oder den Nachweis nicht erbringt, ist nicht geklärt.

Ebenso ist die Frage nicht geklärt, ob der AG dann den Annahmeverzugslohn schuldet.

Gegen die Maßnahmen des Gesundheitsamtes, seien es Bußgelder, Tätigkeits- oder Betretungsverbote,  können sie sich wehren. Ebenfalls gegen mögliche Kündigungen.

Ich berate Sie gerne.